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WTV Media GmbH, D-53518 Adenau, E-Mail, Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WTV Media GmbH, In der Holl 6, D-53518 Adenau   (08/2001)

1.) Allgemeines

Sämtliche Leistungen der WTV Media GmbH, nachfolgend WTV genannt, an den Auftraggeber erfolgen zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht durch gesonderte schriftliche Bedingungen anders geregelt. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch WTV. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Vereinbarung der Schriftform.

2.) Angebot und Vertragsabschluss

1. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber aufgrund eines schriftlichen Angebotes von WTV dieses schriftlich oder mündlich angenommen hat, oder, wenn im Falle einer mündlichen Vertragsannahme, sei es durch WTV oder durch den Auftraggeber, WTV die mündliche Angebotsannahme schriftlich bestätigt hat. Fehlt es an einer schriftlichen Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag spätestens durch die Ausführung desselben zustande. 2. Sämtliche Angebote von WTV erfolgen freibleibend. 3. Entwürfe, Exposés, Drehbücher, Leistungsbeschreibungen usw., Angebote oder Schriftstücke von WTV können nur annähernd maßgebend sein. WTV behält sich vor, anstelle von vereinbarten Leistungen oder Gegenstände solche zu liefern, die der fortschreitenden Entwicklung entsprechen, wenn die technische oder inhaltliche Leistung nahezu erreicht oder übertroffen wird. 4. Die von WTV angebotenen Preise sind 14 Tage ab Angebotsabgabe gültig, soweit keine anderen Preisbindungsfristen vereinbart wurden. Nach fristgerechter Auftragserteilung durch den Kunden wird der Angebotspreis bindend.

3.) Preise

1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste von WTV. 2. Alle Preise verstehen sich ab Firmensitz von WTV zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Alle sich aus dem Vertrag zwischen WTV und dem Kunden ergebenden Zahlungsverpflichtungen gelten als in Euro vereinbart, sobald der Euro in Deutschland als gesetzliche Währung eingeführt worden ist. 3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise; diese dürfen jedoch nicht mehr als 15% über dem ursprünglich vereinbarten Preis liegen. 4. WTV ist berechtigt, branchenübliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Soweit nicht anders vereinbart, werden folgende Abschlagszahlung berechnet: 1/3 des Auftragswertes nach Auftragserteilung, 1/3 bei Produktions-/ Arbeitsbeginn und 1/3 nach Fertigstellung aller Arbeiten.

4.) Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung gilt nach Geldeingang bei WTV als erfolgt. 2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt Barzahlung durch den Auftraggeber ohne Abzug. Erfolgt die Auslieferung per Rechnung, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. WTV ist berechtigt mit der Rechnung ein Zahlungsziel zu setzen, bei dessen Überschreitung der Auftraggeber in Verzug gerät. 3. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist WTV berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9% p.a. zu verlangen. 4. WTV ist berechtigt, bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursanmeldungen des Auftraggebers weitere Leistungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen, die WTV für den gesamten geschuldeten Betrag absichert. Wird diese Sicherheit nicht in angemessener Form erbracht, ist WTV berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

5.) Leistungsumfang, Gefahrenübergang, Erfüllung

1. Alle Versendungen und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn der Transport mit Fahrzeugen der WTV durchgeführt wird und solange sich die Waren auf dem Transportweg befinden. 2. Die Gefahr geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. 3. Wird auf Wunsch des Auftraggebers der Versand oder die Zustellung verzögert, geht die Gefahr vom Bestehen der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. 4. WTV ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.

6.) Fristen und Termine

1. Eine Festsetzung von Lieferterminen oder Fristen bedarf stets der Schriftform. Die Frist beginnt jeweils mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Einzelheiten des Geschäfts, sowie der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Einzelanweisungen und ggf. erforderlich werdenden Genehmigungen jeder Art. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungserbringung der WTV von Genehmigungen Dritter abhängt. Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen unterbrechen die Frist. Diese beginnt nach Einigung über die gewünschten Änderungen neu zu laufen. 2. Hat WTV vereinbarte Termine oder Fristen schuldhaft nicht eingehalten, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern er vorher der WTV schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. 3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der WTV die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von WTV eintreten, hat WTV nicht zu vertreten. Sie berechtigen WTV die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

7.) Gewährleistung und Haftung

1. WTV haftet nur für schriftlich zugesicherte Leistungen und Eigenschaften. Mündliche Zusicherungen von Mitarbeitern der WTV sind stets unverbindlich. 2. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, gelten für den Auftraggeber die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. In allen anderen Fällen sind Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Leistung oder Ware von WTV, schriftlich zu erheben. 3. In jedem Fall berechtigter Mängelrügen ist der Auftraggeber verpflichtet WTV unverzüglich zu unterrichten und ihr innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. WTV ist berechtigt, anstelle einer Nachbesserung Ersatz zu liefern. Schlagen zwei Nachbesserungen durch WTV fehl, bzw. leistet sie nicht Ersatz, ist der Auftraggeber berechtigt zu mindern oder nach Maßgabe folgender Regeln zu wandeln. a. Bezieht sich die Mängelrüge des Auftraggebers nur auf Teilleistungen, die Lieferung von Hardware betrifft, kann der Auftraggeber nur die Lieferung von Hardware betreffende Teile wandeln. b. Bezieht sich die Mängelrüge des Auftraggebers nur auf Teilleistungen, die nicht die Lieferung von Hardware betreffen (z.B. Leistungen der Medien-/Film-/Videoproduktion etc.) kann der Auftraggeber nur insoweit wandeln, als die mangelhafte Teilleistung betroffen ist. 4. Subjektiver Beurteilung unterliegende Merkmale (z.B. Wirkung, Stimmung, inhaltliche Umsetzung etc.) und geringfügige Abweichungen vom Original stellen keinen Mangel dar. Für material- oder produktionsbedingte Schwankungen gelten die jeweils üblichen Toleranzen. 5. Die Gewährleistungsverpflichtung von WTV erlischt, wenn der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung von WTV Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Leistungen und Waren vornimmt oder vornehmen lässt.

8.) Schadensersatz

1. WTV haftet auf Schadensersatz, insbesondere Verdienstausfall des Auftraggebers nur, wenn sie oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit treffen. Die Haftungsbeschränkung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt sowohl für vertragliche Ansprüche des Auftraggebers wie auch für solche aus unerlaubter Handlung. 2. Für die von WTV schuldhaft verursachten Verluste, Beschädigungen öder Löschungen, der an WTV zur Bearbeitung übergebenen Materialien, haftet WTV nur auf Wiederherstellung oder Materialersatz, wie dies technisch möglich ist. Ist WTV die Wiederherstellung oder Ersetzung nicht möglich, haftet sie mit Ausnahme grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes nur auf den Materialwert des Trägermaterials vergleichbarer Qualität und Menge. 3. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 24 AGBG haftet WTV nicht für grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

9.) Vermietungen

Mietet der Auftraggeber Geräte der WTV, so geschieht dies auf eigene Gefahr des Mieters, solange sich die Geräte in seinem Besitz oder im Besitz eines Beauftragten befinden, unabhängig von der eigentlichen Mietzeit. Für die gesamte Zeit, von der Übergabe bis zur Rückbringung, ist sämtliches Gerät vom Mieter auf seine Kosten gegen alle üblichen Risiken zum Neuwert zu versichern. Ansprüche aus Vermietungen können nur geltend gemacht werden, wenn unsere Rechnungen zuvor voll bezahlt wurden. Kulanz kann nur dann geübt werden, wenn das gemietete Gerät nachweislich einen Defekt aufweist, für den der Mieter nicht verantwortlich gemacht werden kann. Der WTV steht das Recht zu, ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.

10.) Kündigung des Vertrages

1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn über das Vermögen von WTV das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wird. 2. Hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht nach § 649 BGB, beträgt die der WTV zustehende Vergütung mindestens 30% der Vertragssumme. 3. WTV kann den Vertrag kündigen, wenn trotz mehrmaliger Anmahnung der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Einzelanweisungen und erforderlich werdenden Genehmigungen nicht beibringt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers Vergleich oder Konkurs angemeldet worden ist, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder wenn der Auftraggeber aus früheren Vertragsverhältnissen gegenüber WTV mit der Zahlung in Verzug gerät.

11.) Urheberrechte

1. Der Auftraggeber versichert durch die Auftragserteilung, dass er zu den der WTV erteilten Aufträgen und allen damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften und Verfügungen berechtigt ist, dass ihm insbesondere etwaige urheberrechtliche Nutzungsrechte zustehen. 2. In keinem Fall ist WTV verpflichtet, selbst Untersuchungen über Rechtsverhältnisse anzustellen. 3. Der Auftraggeber trägt das volle und alleinige Risiko der urheberrechtlichen und schutzrechtlichen Zulässigkeit des erteilten Auftrags und stellt WTV in allen Fällen von der Inanspruchnahme dritter Rechtsinhaber frei. Bei urheberrechtlicher oder schutzrechtlicher Inanspruchnahme ist WTV verpflichtet, den Auftraggeber von der Inanspruchnahme zu unterrichten.

12.) Rechtsübergang

Soweit überhaupt vereinbart, gehen Eigentumsrechte von der WTV erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises auf den Kunden über. Dies gilt insbesondere bei Kaufverträgen, bei denen Eigentumsvorbehalt zugunsten der WTV vereinbart wird. Soweit der Auftraggeber von WTV empfangene Leistungen, insbesondere Waren an Dritte weitergibt, tritt er hiermit schon jetzt sämtliche daraus gegenüber dem Kunden entstehende Ansprüche an WTV ab. WTV ist zu jeder Zeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen. Der Auftraggeber ist jederzeit verpflichtet, WTV über den Vergleich unter Eigentumsvorbehalt stehender Geschäfte zu unterrichten und über den Bestand abgetretener Forderungen Auskunft zu erteilen.

13.) Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In diesem Fall werden die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzt, die dem Sinn der unwirksam gewordenen Bestimmungen entsprechen. 2. Die Vertragschließenden vereinbaren, dass für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag deutsches Recht und die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart sind. 3. Die vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten, bis zu ihrer Änderung, auch für zukünftige Geschäfte. 4. Ist der Auftraggeber ein Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich 53518 Adenau.